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Pflegeversicherung und Beihilfe!


Allgemeines zur Beihilfe!

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist in Deutschland ein Grundpfeiler der sozialen Absicherung von Beamtinnen und Beamten. Die Gewährung einer angemessenen Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen findet darin ihre Grundlage. Gesetzlich verankert ist die Fürsorgepflicht in § 79 Bundesbeamtengesetz bzw. in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen.

Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht muss der Dienstherr seinen Staatsdienern in Notfällen Hilfe leisten. Dabei hat er einen weiten Spielraum, der seine Grenzen zum einen im Gleichbehandlungsgrundsatz und zum anderen in der Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Fürsorge findet. Konkretisiert wird die Leistungspflicht der öffentlichen Hand durch die Beihilfevorschriften. Es gibt keine bundeseinheitlich geltenden Beihilfevorschriften. Bund und Länder haben für ihre Beamtinnen und Beamte jeweils eigene Vorschriften erlassen. Die Vorschriften der Länder orientieren sich aber größtenteils an denen des Bundes.

Beamte sollten eine Pflegeversicherung abschließen. Dafür gibt es spezielle beihilfekonforme Pflegeversicherungen. Die private Pflegepflichtversicherung muss mit den Leistungen aus der Beihilfe dem Umfang der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe (z.B. Lehrer, Richter)  oder freie Heilfürsorge (z.B. Polizeibeamte, Soldaten) besteht in der Pflegeversicherung Versicherungspflicht. Dieser Personenkreis muß eine private Pflegepflichtversicherung abschließen, um die anteiligen, nicht von der Beihilfe gedeckten Kosten abzusichern. Beamte und Heilfürsorgeberechtigte sind nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Auch Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und der Krankenversorgung für Bahnbeamte (KVB) müssen eine private Pflegeversicherung vorweisen. Die Verwaltung und Leistungserstattung wird dabei von den jeweiligen Versorgungseinrichtungen durchgeführt.

Beamte haben keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr sämtliche Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil klargestellt (Az.: 2 BvR 2442/94). Die Verfassungsrichter argumentierten in ihrer Begründung, dass die Pflicht zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung "keinen unzulässigen Eingriff in die Beamtenalimentation darstelle". Aus diesem Grund ist jeder Beihilfe- oder Heilfürsorgeberechtigte dazu aufgerufen, eine beihilfekonforme Pflegeversicherung zur Absicherung des Pflegefallrisikos abzuschließen.

Da die beihilfekonforme Pflegeversicherung lediglich Leistungen auf Basis der gesetzlichen Pflegeversicherung bietet, sollten Beamte den Schutz über eine Pflegezusatzversicherung aufstocken. Dazu bieten sich die Pflegetagegeld- und die Pflegekostenversicherung an. Welche Form der Zusatzversicherung zu wählen ist, hängt von den persönlichen Präferenzen ab.





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Weitergehende Informationen speziell zur Pflegeversicherung für Beamte erhalten Sie hier:
Pflegeversicherung für Beamte

Die spezielle Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer



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